Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) und führt den Namen
    BUNDESVERBAND DEUTSCHER ENERGIEMAKLER UND ENERGIEBERATER (BDEB)
  2. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verband ist ein Bundesverband. Landesverbände und weitere Geschäftsstellen können an anderen Orten gegründet und unterhalten werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalender-jahr. Die Sprache des Verbandes ist deutsch.

 

§ 2 Verbandszweck und Ziele

  1. Der Verband versteht sich als ein Berufsverband. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die sat-zungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verband vertritt die Berufsgruppe der Energiemakler und Energieberater und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder auf nationaler und europäischer Ebene. Hierfür strebt der Verband den Aufbau und die Pflege von nachhaltigen Kontakten in der Politik, in der Öffentlichkeit, zu Institutionen und zu Unternehmen an.
  3. Der Verband fördert die Allgemeinheit, indem er eine sichere, preiswerte, energieeffiziente und langfristige Energieversorgung der Energieverbraucher zum Ziel hat.
  4. Der Verband wird auf die Energiepolitik zur Erreichung seiner Ziele Einfluss nehmen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  5. Die weiteren, vorrangigen Ziele des Verbandes sind:

    - Förderung und Schutz des Berufsbildes und der Tätigkeit des Energiemakler und Energieberaters auf nationaler und europäischer Ebene.
    - Schaffung von Berufsstandards zur Steigerung der öffentlichen Anerkennung von Energiemaklern und Energieberatern und zum Schutz der Verbraucher.
    - Professionelle Unterstützung der Mitglieder in ihrer Berufsausübung.Umfassende Qualifizierung und Zertifizierung der Verbandsmitglieder. Vor allem Qualitätssicherung zur professionellen Beratung von Verbrauchern und Unternehmen. Eine Liste der qualifizierten und zertifizierten Mitglieder wird auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht.
    - Förderung eines nachhaltigen und transparenten Arbeitsumfeldes für Energiemakler und Energieberater.
    - Erarbeitung von Normen für die Honorierung von Energiemakler und Energieberatern für die erfolgte Beratungsleistung gegenüber den beteiligten Energieversorgern und Endkunden.
    - Beratung der gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und Verordnungen, die die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder berühren.
    - Durchsetzung erforderlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und Wettbewerbsregeln, die im Zuge der erfolgten Liberalisierung des Energiemarktes den Vertrieb und den Absatz von Energie in Form von z.B. Strom und Erdgas weiter vereinfachen und fördern.
    - Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb.

 

§ 3 Berufsbild des Energiemaklers bzw. Energieberaters

Berufsbild Energiemakler

  1. Der Energiemakler berät Privathaushalte, Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Wirtschaftsbetriebe über den Einsatz geeigneter, kostengünstiger Energieträger.
  2. Der Energiemakler verhandelt für seine Kunden Energiebelieferungsverträge für z.B. Strom- und Gas bei ansonsten gleichbleibenden technischen Rahmenbedingungen. Je nach Größe und Ausrichtung von Wirtschaftsbetrieben kann dieser Preis vom Energiemakler individuell verhandelt sein.
  3. Energiemakler gestaltet im Auftrag des Energieabnehmers und nach dessen Bedarf Energielieferverträge und vermittelt den Abschluss dieser Verträge. Der Abschluss des jeweiligen Liefervertrages erfolgt direkt zwischen dem Privathaushalt/Unternehmen und dem Energielieferanten. Der Energiemakler ist insofern gleichzeitig, ein von den Parteien des Energieliefervertrages unabhängiger Energievermittler.
  4. Der Energiemakler richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs. Darüber hinaus wahrt er seine Unabhängigkeit bei der Beratung zum Einsatz von Energieträgern und Vermittlung von Lieferverträgen.

Berufsbild Energieberater

  1. Der Energieberater berät Privathaushalte, Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Wirtschaftsbetriebe über die Optimierung der Energieverbrauchsseite des Kunden.
  2. Der Energieberater berät neutral und sprich keine Produkt- oder Lieferantenempfehlung aus.4

 

§ 4 Mitgliedsarten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verband unterhält die folgenden Mitgliedsarten:

    - Ordentliches Mitglied (Einzelmitglied - Person)
    - Ordentliches Mitglied (Einzelmitglied – Firma)
    - Beratende Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
    - Fördermitglieder
    - Seniorenmitglieder

  2. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Verband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages. Er hat dabei den Antrag unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und des Verbandszweckes zu prüfen. Über die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Antragsstellers entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ein Mitglied kann nicht mehrere Arten der Mitgliedschaft nebeneinander innehaben. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Die Mitgliedsdauer ergibt sich aus dem Antrag zur Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verlängert sich mit allen Rechten und Pflichten des Mitgliedes bzw. des Verbandes jeweils um 12 Monate, sofern sie nicht zum Ende der jeweiligen Laufzeit der
    Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird. Näheres regelt §5 dieser Satzung.
  3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die als Energiemakler und/oder Energieberater beruflich tätig sind und entweder ihren Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder im Handelsregister des für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind. Ordentliche Mitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes im geschäftlichen Schriftverkehr führen. Für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    - Das ordentliche Mitglied muss eine mindestens 2-jährige Tätigkeit in diesem Berufszweig nachweisen. Ersatzweise kann das ordentliche Mitglied einen geeigneten Nachweis führen, dass es die Grundlagen der jeweiligen Berufstätigkeit fachlich beherrscht. Die Anerkennung eines solchen Nachweises obliegt dem Vorstand des Verbandes gemäß §4 Ziffer (2) dieser Satzung. Bei Firmenmitgliedschaften muss diesen Nachweis die Geschäftsleitung erbringen.

    - Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit hält das ordentliche Mitglied keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines Energieversorgers. Umgekehrt hält auch kein Energieversorger oder Mutterunternehmen eines Energieversorgers eine direkte oder indirekte Beteiligung am Unternehmen des Mitglieds. Der Verband empfiehlt dem ordentlichen Mitglied zum Schutz seiner Kunden und Vertragspartner für einen ausreichenden Versicherungsschutz in den Sparten Berufs-, Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflicht zu sorgen. Eine Verpflichtung hierfür besteht im Rahmen der Mitgliedschaft beim BDEB nicht.

  4. Beratende Mitglieder sind Mitglieder, die den Verband beraten. Beratende Mitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes mit dem Zusatz „Beratendes Mitglied“ im geschäftlichen Schriftverkehr führen.
  5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Ziele des Verbandes in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Aufnahme in den Verband kann auf Vorschlag eines Mitgliedes verliehen werden. Ehrenmitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes mit dem Zusatz „Ehrenmitglied“ im geschäftlichen Schriftverkehr führen.
  6. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Verbandes fördernd unterstützen. Fördermitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes mit dem Zusatz „Fördermitglied“ im geschäftlichen Schriftverkehr führen.
  7. Seniorenmitglieder sind Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit als Energiemakler und Energieberater aufgegeben haben und zuvor Mitglied im Verband waren. Seniorenmitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes mit dem Zusatz „Seniorenmitglied“ im geschäftlichen Schriftverkehr führen.
  8. Die Verwendung des Logos des BDEB und/oder des Schriftzuges des BDEB sowie Hinweise auf eine Mitgliedschaft im BDEB dürfen die unter Ziffer (1) aufgeführten Mitgliedsarten nur solange im geschäftlichen Schriftverkehr nutzen, wie die Mitgliedschaft des Mitgliedes besteht. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Hinweise auf die ehemalige Mitgliedschaft im BDEB aus dem geschäftlichen Schriftverkehr vom Mitglied zu entfernen. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Hinweisen um Nachweise durch Qualifizierungsmaßnahmen bzw. vom BDEW erbrachte Zertifizierungen der Leistungsfähigkeit der Mitglieder handelt.

    Bei der Verwendung des BDEB Zeichens und/oder des Schriftzuges, durch die unter §4 Ziffer (1) aufgeführten Mitgliedsarten, ist auf die einschlägigen Richtlinien zur Verwendung von Logos und/oder Schriftzügen, die dem BDEB zugeordnet werden, zu achten. Die Richtlinien dazu bestimmt der Vorstand des BDEB und gibt diese den Mitgliedern zur Kenntnis.

    Eine nachhaltige Nichtbeachtung der Richtlinien sowie eine missbräuchliche Verwendung des BDEB Zeichens bzw. des Schriftzuges des BDEB – insbesondere die Verwendung nach Beendigung der Mitgliedschaft – kann zu Schadensersatzansprüchen des BDEB gegen das Mitglied bzw. ehemalige Mitglied führen. Die Rechte zur Verwendung des BDEB Logos und des dazu gehörenden Schriftzuges liegen ausschließlich beim BDEB.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt bei
    - Aufkündigung der Mitgliedschaft durch das Verbandsmitglied (geregelt in § 5.2)
    - Ausschluss Aufkündigung der Mitgliedschaft durch den Verband (geregelt in § 5.3)
    - Tod
  2. Aufkündigung der Mitgliedschaft durch das Verbandsmitglied: Der Austritt aus dem Verband ist unter Fristwahrung der Kündigungsfrist gemäß §4 Ziffer (2) jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und durch Kündigung mit eingeschriebenen Brief dem Vorstand zu erklä-ren. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bleiben bis zur Beendigung der Mitgliedschaft erhalten.
  3. Ausschluss bei Aufkündigung der Mitgliedschaft durch den Verband:

    a) Fristlose Kündigung
    - Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten.
    - Grober Verstoß gegen die Satzung oder gefasste Beschlüsse des Verbandes oder gegen die Berufsordnung des Energiemaklers und/oder Energieberaters.
    - Verbandsschädigendes Verhalten in erheblichem Ausmaß.

    b) Ordentlich Kündigung
    -
    Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft durch den BDEB ist unter Wahrung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Mitgliedsjahres des betroffenen Mitgliedes jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

  4. Dem Verband ist die Unabhängigkeit der ordentlichen Mitglieder bezüglich der Energieberatung wichtig. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit hält das ordentliche Mitglied keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines Energieversorgers und umgekehrt. Findet bei einem Mitglied eine Umfirmierung, ein Wechsel des Mehrheitsgesellschafters oder eine im steuerlichen Sinne bedeutende Beteiligung statt bzw. treten andere wichtige Änderungen in der Gesellschafterstruktur des Mitglieds ein, so dass die Unabhängigkeit des Mitglieds bezüglich der Energieberatung nicht mehr gewährleistet ist, entscheidet der Vorstand über die Fortführung der Mitgliedschaft und darf das Mitglied zum 31. Dezember des laufenden Jahres aus dem Verband ausschließen. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann neu gestellt werden. Erfolgt eine erneute Aufnahme, so entfallen die Aufnahmegebühren.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied besitzt keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages aus dem Verbandsvermögen. Seine Pflichten zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Gebühren und Zahlungen, die während der Mitgliedschaft im Verband entstanden sind, bleiben bestehen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag und andere Gebühren und Abgaben der Mitglieder an den Verband sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung regelt zudem die Zahlungszeitpunkte.
  3. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages in Zahlungsverzug, gelten folgende Maßnahmen:

    a) Erinnerungsschreiben
    b) Gebührenpflichtige Mahnung
    c) Nach Ablauf der Mahnfrist erfolgt ein Verlust des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung

 

§ 7 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:

    - Die Mitgliederversammlung (geregelt in § 8)
    - Der Vorstand (geregelt in § 9)
    - Das Kuratorium (geregelt in § 11)

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen erfolgen. Die schriftliche Einladung kann nach Zustimmung des einzelnen Mitgliedes über eine vom Mitglied genannte Email Anschrift in elektronischer Form erfolgen oder im einfachen Postverfahren (kein Einschreiben). Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihr obliegt im Wesentlichen die:

    - Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder
    - Entlastung des Vorstandes
    - Genehmigung und Verabschiedung des Kassen- und Jahresabschlusses
    - Festsetzung der Beitragsordnung
    - Entscheidung über Satzungsänderungen
    - Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder Verbänden
    - Entscheidung über die Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsstellen
    - Entscheidung über sonstige Anträge

  3. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird keine Mindestregelung verein-bart. Es ist jedes ordentliche Mitglied (natürliche oder juristische Person) stimmberechtigt und verfügt über nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied namentlich schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf jedoch nur ein einzelnes anderes Mitglied vertreten und nicht mehrere Mitglieder gleichzeitig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind geheim. Sie können auch durch Handzeichen erfolgen, wenn hiergegen kein Einspruch erhoben wird. In den Fällen der Ziffern 5 und 6 von § 8 Abs. 2 ist eine 75%ige Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
  5. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden den Mitgliedern schriftlich zugestellt. Dies kann auch mittels E-Mail erfolgen. Der Inhalt eines Protokolls gilt als von den Mitgliedern genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Absendung an die Mitglieder beim Vorstand des Verbandes ein Widerspruch eingeht.
  6. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Verbandes ist eine 75%ige Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Am Köllnischen Park 1 in 10179 Berlin.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Bei nur zwei Vorstandsmitgliedern gibt es keinen Vorsitzenden des Vorstandes sondern zwei gleich berechtigte Vorstände. Bei mehr als zwei Vorständen wird durch die Mitgliederversammlung ein Vorsitzender (Präsident) und ein stellvertretender Vorsitzender aus dem Kreis der Vorstände gewählt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  3. Die einzelnen Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtsperiode von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist bei nur zwei gewählten Vorstandsmitgliedern das verbliebene Vorstandsmitglied berechtigt für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Vorstandsangelegenheiten alleine fortzuführen. In diesem Fall muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die zum Ziel hat mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl des neuen Vorstandsmitglieds wird im Rahmen der kommenden Mitgliederversammlung ordnungsgemäß nach § 8.2. gewählt. Bei mehr als zwei gewählten Vorstandsmitgliedern sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung (kommissarisch) ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen. Die Wahl des neuen Vorstandsmitglieds wird im Rahmen der kommenden Mitgliederversammlung ordnungsgemäß nach § 8.2. gewählt.
  6. Für Sitzungen des Vorstandes stimmen sich für den Fall, dass nur zwei Vorstände gewählt sind, die beiden Vorstände über Zeitpunkt und Themen der Vorstandssitzung ab. Bei mehr als zwei Vorständen sind seine Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend ist.
  7. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Abweichend davon erhält der Vorstand seine Auslagen erstattet, die im Rahmen von der gemäß §8 Ziffer (1) jährlich statt findenden Mitgliederversammlung entstehen. Die Auslagen bestehen aus den anfallenden angemessenen Fahrt- und gegebenenfalls Unterbringungskosten, soweit der Veranstaltungsort der Mitgliederversammlung mindestens 50 KM vom Wohnort des Vorstandes entfernt ist. Zudem erhält der Vorstand eine Aufwandsentschädigung für die Durchführung der Mitgliederversammlung sowie anstehenden jährlichen Vorstandssitzungen. Die Anzahl der Vorstandssitzungen soll in der Regel zwei Tage/Jahr nicht übersteigen – die Anzahl der Mitgliederversammlungen soll in der Regel auf eine Mitgliederversammlung pro Jahr begrenzt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung (Tagessatz in €) entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Erstellung der Tagesordnung
    - Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Einberufung von Kuratoriumssitzungen
    - Verwaltung des Verbandsvermögens
    - Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern.

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es seiner Ansicht nach das Interesse des Verbandes erfordert.
  3. Der Vorstand ist berechtigt ein Verbandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verband zu berufen.
  4. Darüber hinaus kann der Vorstand zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Arbeitskreise gründen oder einen Berater und/oder Rechtsanwalt beauftragen. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder ernennen, die wie die regulären Vorstandsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

 

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus den Gründungsmitgliedern des Verbandes (geborene Kuratoriumsmitglieder) sowie aus Mitgliedern, die vom Kuratorium gewählt werden (gekorene Kuratoriumsmitglieder). Die geborenen Kuratoriumsmitglieder sind auf unbestimmte Zeit Kuratoriumsmitglieder. Die gekorenen Kuratoriumsmitglieder werden für einen Zeitraum von 5 Jahren in das Kuratorium gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Das Kuratorium ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Kuratoriums erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Kuratoriumsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Das Kuratorium berät und entscheidet über die Annahme und Vergabe von Projekten im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung. Darüber hinaus unterstützt das Kuratorium den Vorstand bei der Wahrung der im Verbandszweck genannten Maßnahmen, Aufgaben und Ziele.
  5. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es tritt zudem zusammen, wenn die Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand zu einer Kuratoriumssitzung eingeladen werden oder wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder den Vorstand schriftlich ersuchen, eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Die Einladung muss unter Nennung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher bei den Kuratoriumsmitgliedern eingehen.
  6. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet für geborene Kuratoriumsmitglieder durch Austritt oder Tod, für gekorene Kuratoriumsmitgliedern durch Austritt, Ausschluss aus dem Kuratorium, nach Ablauf der 5-jährigen Amtszeit oder durch Tod.
  7. Der Ausschluss von Kuratoriumsmitgliedern aus dem Kuratorium erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums mit einer 75%igen Mehrheit. Wahlberechtigt sind nur die Kuratoriumsmitglieder, die nicht vom Ausschluss betroffen sind.
  8. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds entscheiden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder über eine mögliche Neubesetzung aus den Reihen der Mitglieder.
  9. Das Kuratorium kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Kassenprüfer

  1. Der Jahresrechnungsabschluss ist von einem Kassenprüfer zu prüfen, der von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt wird.
  2. Der Kassenprüfer kontrolliert die Kassen- und Vermögensbestände des Verbandes.
  3. Dem Kassenprüfer kann ein zweiter Kassenprüfer zur Seite gestellt werden, der zugleich sein Stellvertreter ist.

 

§ 13 Datenschutzrichtlinie und Verhaltensstandards

  1. Der BDEB verfügt über eine eigene Datenschutzrichtlinie, die auf die besonderen Bedürfnisse von Energiemaklern und Energieberatern abgestimmt ist und über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht.
  2. Da sich die Rahmenbedingungen für zeitgemäßen und wirksamen Datenschutz laufend ändern, wird die BDEB-Datenschutzrichtlinie regelmäßig aktualisiert. Die Datenschutzrichtlinie ist nicht Teil der Satzung.
  3. Der BDEB hat das Ziel, den Vertrieb von Energieprodukten und Energiedienstleistungen seriös und nachhaltig zu gestalten. Dazu gehört vor allem ein fairer Umgang mit allen Akteuren, namentlich Energiemakler/Energieberater, Energieversorger und Distributoren untereinander, sowie gegenüber Verbrauchern und Kunden.
  4. Um ein seriöses, faires und nachhaltiges Gebaren der Akteure sicherzustellen, hat der BDEB Verhaltensstandards entwickelt, die regelmäßig aktuell gehalten und weiterentwickelt werden. Diese Regelungen stellen eine Verpflichtung für alle BDEB Mitglieder dar und sollen sich darüber hinaus zu allgemeinen Branchenstandards entwickeln.
  5. Der BDEB überwacht die Einhaltung der Verhaltensstandards und kann fehlerhaftes Verhalten bei Bekanntwerden ahnden, Mitglieder zur Einhaltung der Standards ermahnen und diese bei fortgesetzten Verstößen gemäß §5 Ziffer (3) dieser Satzung aus dem Verband ausschließen.
  6. Die jeweils aktuell gültigen Verhaltensstandards werden gesondert, außerhalb der Satzung, geführt.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Sollte eine Regelung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.